AGB Trainingsvertrag
I. Leistungen der Karateschule
1. Den Mitgliedern stehen die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Shotokan Karateschule zum Training mit Instruktion zur Verfügung.
2. Die Schule bildet in Shotokan-Karate aus. Erfahrene Kursleiter erteilen den Unterricht.
3. Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich in Gruppen.
4. Die Schule führt periodisch alle drei Monate Prüfungen durch. Die Prüfungsgebühr beträgt inkl. Abzeichen bzw. Gürtel CHF 40.—. Der Schweizerische Karateverband (SKF) anerkennt die Prüfungen der Schule.
Die Schule meldet geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu höheren Prüfungen beim SKU bzw. SKF an.
5. Der Stundenplan der Shotokan Karateschule legt die Trainingszeiten fest.
6. Die Schule stellt ein technisches Reglement auf, welches insbesondere die Prüfungsanforderungen festlegt.
7. Die Schule orientiert die KursteilnehmerInnen über allfällige regionale, nationale oder internationale Kurse, sonstige Ausbildungsmöglichkeiten sowie Wettkämpfe und meldet geeignete BewerberInnen auf Wusch an bzw. teilt die Anmeldemöglichkeiten mit.
8. Die Shotokan-Karateschule gibt als Mitglied des SKF (Untersektion KFOS) die offiziellen SKF-Ausweise mit Lizenzmarken an die KursteilnehmerInnen ab. Sie trägt bestandene Prüfungen in diesem Ausweis ein. Zur Ausfertigung des SKF-Ausweises gibt jede(r) SchülerIn zu Beginn der Ausbildung dem Sekretariat der Schule ein Passfoto.
II. Leistungen des Schülers/der Schülerin
9. Der/die KursteilnehmerIn verpflichtet sich zur Bezahlung des Kursgeldes, das für die jeweilige ganze Zahlungsperiode vor Kursbeginn per Rechnung zu entrichten ist.
Die erste Zahlungsperiode beginnt bei Vertragsabschluss.
Nach Ablauf einer Zahlungsperiode stellt die Schule die Rechnung für die nächste Zahlungsperiode. Diese ist binnen 30 Tagen zu begleichen. Mahnungen werden mit CHF 20.- belastet!
10. Der/die SchülerIn hat folgende einmaligen Leistungen vor Kursbeginn zu erbringen:
Einschreibegebühr CHF 50.-
SKF-Ausweis CHF 10.-
SKF-Lizenzmarke/Jahr CHF 65.-
Die Schule ist berechtigt, für Ausweise und Lizenzmarken erhöhte Beiträge zu berechnen, falls der SKF solche beschliesst.
11. Die Shotokan Karateschule teilt allfällige Beitragserhöhungen den Mitgliedern schriftlich mit. Kündigt ein(e) SchülerIn auf diese Mitteilung seinen/ihren Trainingsvertrag nicht binnen 30 Tagen, so gilt die Beitragserhöhung für die künftigen Zahlungsperioden als anerkannt.
12. Der/die TrainingsteilnehmerIn verpflichtet sich zur Einhaltung der Trainingsordung. Anweisungen der Kursleiter sind strikte zu befolgen.
III. Haftung
13. Die Schule und ihre Trainingsleiter haften nicht für Unfälle oder Erkrankungen der SchülerInnen.
14. Es besteht keine Haftung für abhandengekommene persönliche Effekten.
15. Der/die TrainingsteilnehmerIn haftet für die von ihm/ihr verursachten Schäden.
IV. Versicherung
16. Die TrainingsteilnehmerInnen und Trainingsleiter haben selbst für ausreichenden Versicherungsschutz (Unfall und Haftpflicht) zu sorgen.
IV. Versicherung
17. Der Vertrag dauert immer für eine Zahlungsperiode, mindestens aber für 3 Monate.
Er gilt, falls der/die TrainingsteilnehmerIn den Vertrag nicht gemäss Ziff. 20 rechtzeitig kündigt, als für eine weitere Zahlungsperiode verlängert.
18. Kann ein/eine TrainingsteilnehmerIn wegen Unfall oder Krankheit länger als ein Monat nicht am Training teilnehmen, so wird ihm/ihr jeder voll ausgefallene Monat ab Eingang eines Arztzeugnisses bei der nächsten Beitragsrechnung abgezogen. Dasselbe gilt bei längeren Unterbrüchen (über einen Monat), die im Voraus schriftlich bekannzugeben sind.
Rückwirkend können keine Abzüge vorgenommen werden. Eine Rückerstattung von Beitragszahlungen erfolgt in keinem Fall. Unterbrüche, welche in die Betriebsferien fallen, werden nicht angerechnet.
19. Die Schule kann das Training, während den rechtzeitig bekanntgegebenen Betriebsferien (jährlich insgesamt sechs Wochen) sowie an gesetzlichen Feiertagen ohne Nachholpflicht oder Zeitanrechnung ausfallen lassen.
VI. Vertragsbeendigung
20. Der/die TrainingsteilnehmerIn kann den Trainingsvertrag jeweils auf Ende einer Zahlungsperiode kündigen. Die Kündigung hat per Mail oder Post zu erfolgen und ist nur gültig, wenn sie bis spätestens 30 Tage vor Ende der laufenden Zahlungsperiode erfolgt.
Da der/die Schülerin im Rahmen dieses Vertrages die Trainingsräume und Einrichtungen zur Benützung mit Instruktion mietet und die Kurse aufgrund der Schülerzahl zum Voraus langfristig organisiert werden, ist dieser Trainingsvertrag nicht wie ein Auftrag, sondern wie ein Mietvertrag, nicht jederzeit kündbar.
21. Die Schule kann den Vertrag aus wichtigen Gründen (grober Verstoss gegen die Trainingsordnung, unsportliches Verhalten, Nichtbezahlen der Kursgelder und Gebühren trotz erfolgter Mahnung usw.) jederzeit fristlos aufheben.
VII. Schuldanerkennung
22. Dieser Trainingsvertag gilt für die Kursgelder, die Prüfungsgebühren und die einmaligen Gebühren gemäss Ziff. 10. vorstehend als vorbehaltlose einseitige Schuldanerkennung im Sinne des SchKG.
Der/die KursteilnehmerIn weiss, dass die Zahlungsverpflichtung für die Kursgelder bei ausgebliebener Kündigung für jede Zahlungsperiode neu entsteht. Der mitunterzeichnende, gesetzliche Vertreter des Kursteilnehmers/der Kursteilnehmerin haftet mit diesem/dieser solidarisch für die Zahlungen.
VIII. Gerichtstand
23. Für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag sind die Gerichte am Sitz der Schule zuständig.